„MITEINANDER – KIRCHE MIT MIR“

MITGLIEDER WÄHLEN IM FRÜHJAHR 2024 IHRE KIRCHENVORSTÄNDE

Mitglieder wählen im Frühjahr 2024 ihre Kirchenvorstände

 

Im nächsten Frühjahr wählen die Kirchengemeinden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ihre Leitungsgremien. Genauer gesagt: die Kirchenvorstände. Stichtag für die Wahl ist der 10. März 2024. Die Wahl steht unter dem Slogan „Miteinander – Kirche mit mir“.

Wie soll kirchliches Leben bei uns vor Ort in Zukunft aussehen? Zu dieser grundlegenden Frage sind in den kommenden Jahre viele wichtige Entscheidungen zu treffen; dabei spielen die Kirchenvorstände eine wichtige Rolle. Die Voraussetzungen dafür bildet das neue Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG), das 2022 in der Landessynode beschlossen wurde. Das Kirchengesetz enthält einige Neuregelungen, um das Wahlprozedere für die Kirchengemeinden und die Übernahme von Leitungsaufgaben für junge Menschen zu erleichtern.

Über die Zusammensetzung ihres Kirchenvorstandes mitbestimmen dürfen alle, die am 10. März 2024 mindestens 14 Jahre alt sind und seit wenigstens drei Monaten ihrer Kirchengemeinde angehören. Für ein Mandat im Kirchenvorstand kandidieren darf jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied, das zu Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes 16 Jahre alt ist und seit mindestens fünf Monaten zur Gemeinde zählt.

Die Kirchenvorstandswahl 2024 bietet erstmals neben der allgemeinen Briefwahl auch die Möglichkeit, online zu wählen: Die Online-Wahl findet von Anfang Februar bis zum 3. März 2024 statt. Alle Unterlagen für Brief- und Online-Wahl werden zentral von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers versandt. Kirchengemeinden dürfen zusätzlich eine klassische Urnenwahl anbieten.

Und es gibt weitere Erleichterungen für die Kirchengemeinden: Die Mindestgröße eines Kirchenvorstands liegt nun bei drei Personen, die zu wählen sind – unabhängig von der Mitgliederzahl der Gemeinde. Weitere Personen können im Anschluss an die Wahl berufen werden.

Bis zum 10. Oktober 2023 können Gemeindemitglieder Wahlvorschläge beim Kirchenvorstand einreichen oder sich selbst vorschlagen; Unterschriften von Unterstützer*innen sind nicht mehr erforderlich. Und: Die bislang notwendige Auslegung der Verzeichnisse von Wahlberechtigten sowie die Pflege der Verzeichnisse durch die Gemeinden entfällt. Schließlich wird auch die Erfassung der Wahlaufsätze und die Erstellung der Druckvorlagen für die Stimmzettel sowie deren Versand zentral durch die Landeskirche erledigt.

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